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Rechtsanwältin Annette Brenken
Pferderecht Medizinrecht Arbeitsrecht Kompetente Beratung für Ihre rechtlichen Probleme
Tierisch Rechtlich

Tier- und Pferderecht:

1. Fehler bei Ankaufsuntersuchung führt zur Haftung des Tierarztes gegen über dem Käufer und Verkäufer:

Übersieht der Tierarzt, der vom Verkäufer beauftragt wurde, eine chronische Hufrehe und bewertet ein sonst gesundes Tier als geeignetes Turnier- und Freizeitpferd, haftet er auch gegenüber dem Käufer auf Schadensersatz. Bei einer Ankaufsuntersuchung ist in der Regel für den Tierarzt erkennbar, dass seine Aussagen auch für den Käufer bestimmt sind. Der Tierarzt ist dann nach Ansicht des OG Schleswig, Az.: 4 U 121/95 gegenüber dem Käufer auch schadensersatzpflichtig.

2. Mangelhaftes Reitpferd:

Ein Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten wegen eines behebbaren Mangels des Pferdes kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Erwerber dem Verkäufer vorher erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. ( BGH 7.12.2005, Az: VIII ZR 126/05 )

Dies bedeutet, dass der Käufer, sobald sein Pferd einen Mangel aufweist, sich zunächst an den Verkäufer wenden und diesen unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordern muss. Er kann nicht durch seinen eigenen Tierarzt den Fehler beheben lassen und nachher Ersatz der Tierarztkosten verlangen. Hierfür trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast.

3. Haftung beim Reitturnier

Veranstalter eines Reitturnieres haften für die Sicherheit der Reitplätze ( Abreite- und Turnierplatz ), selbst, wenn die Haftung in den Turnierausschreibungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich auf den Reitplätzen Gegenstände befinden, an denen sich Pferde verletzen könnten. So entschied das Oberlandesgericht Hamm, Az: 13 U 148/98

4. Hundekauf

Bei einem Vertrag über den Kauf eines Hundes vom Züchter an einen Privatkunden handelt es sich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1, 90 a BGB, bei dem nach § 475 BGB Gewährleistungsausschlüsse nicht statthaft sind. Für eine Haftung des Verkäufers hat der Käufer jedoch, auch bei einer Erkrankung aufgrund einer erblichen Veranlagung ( z.B. Hüft- und Ellenbogendisplasie beim Hund ) ein dem Verkäufer zurechenbares Verschulden darzulegen. Ein Züchter hat eine anlagenbedingte Fehlentwicklung des Hundes nur dann zu vertreten, wenn er für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die Verantwortung zu tragen hat, weil er bei der Zucht die nach § 276 Abs. 2 BGB im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt hat ( Vgl. BGH EBE/BGH 2005, BGH-Ls 666/05 )










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