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Pferderecht: Zuchtbescheinigungen, Eigentumsurkunden und Equidenpässe

 

Von Annette Brenken

 

Pferdepapiere sollten ursprünglich lediglich die Abstammung der Pferde nachweisen. Heute ist ihre Bedeutung weitreichender.

Zu unterscheiden sind Zuchtbescheinigung, Equidenpass und Eigentumsurkunde.

Die Zuchtbescheinigung ist eine vom Zuchtverband ausgestellte Urkunde über Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes und spielt daher in der Regel nur bei der Pferdezucht eine Rolle.

Der Equidenpass wird durch die Zuchtorganisation oder die Deutsche Reiterliche Vereinigung ( FN ) ausgestellt und dient der Identifizierung ( auch bei Überprüfung durch Behörden ), enthält die Möglichkeit zur Nutzungsdeklaration ( Nichtschlachtpferd oder Schlachtpferd ) und Dokumentation von Medikamentenanwendungen, wenn das Pferd zur Schlachtung bestimmt ist, der Impfpass und die Dokumentation des Gesundheitszustandes sind integriert.

Die Eigentumsurkunde ist eine von den Zuchtverbänden und der FN geschaffene Urkunde, die gesondert vom Equidenpass ausgestellt wird und auch gesondert aufzubewahren ist nach Empfehlung dieser Verbände.

Der Equidenpass ist hiervon das einzige Dokument, welches nach gesetzlichen Regelungen zwingen "beim" Pferd sein muss, denn sonst darf dieses im Grunde nicht einmal tierärztlich behandelt werden bzw. nur eingeschränkt mit zulässigen Medikamenten ohne Wartezeiten beim "Verzehr" des Pferdes.

Ich erlebe es immer wieder, dass Pferde ohne Equidenpass und/oder andere Papiere gekauft, verkauft und anschließend zwangsläufig auch ohne Pass transportiert werden. Der Verkauf ohne Equidenpass wird inzwischen bereits als unzulässig angesehen, da der Verkäufer ja weiß, dass das Pferd anschließend transportiert werden muss, wenn er das Pferd vom Hof wegverkauft.

Denn bei jedem Transport und jeder Schlachtung muss Auskunft über alle erfolgten medikamentösen Behandlungen des Pferdes Auskunft gegeben werden können, aber auch bei eventuellen amtstierärztlichen Kontrollen auf dem Hof. Bei einem Transport ohne Pass können Strafen bis zu 25.000 € verhängt werden, im Einzelfall in der Praxis sind es häufig bis 5.000 € ( maßgebliche Regelungen in EU-Verordnung 504/2008, §§ 44,46 ViehVerkVO iVm § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierseuchenG ).

Das nächste Problem für den Pferdehalter ist, dass er sich entscheiden muss, ob er im Equidenpass sein Pferd als Schlacht- oder Nichtschlachtpferd eintragen lassen will ( Nutzungsdeklaration ). Trifft er gar keine Regelung, gilt das Pferd als Schlachtpferd und darf viele unter Umständen für eine Behandlung notwendige Medikamente gar nicht erhalten ( z.B. Infusionen bei Koliken, manche Augenmedikamente, Pilzmittel, viele Wundsalben, Inhalationsnarkotikum ) oder muss Wartezeiten hierbei einhalten ( Equipalazone 6 Monate ). Hierbei ist eigentlich fast allen Pferdehaltern nicht bewusst, dass sie auch ein Bestandsbuch nach der Bestandsbuchverordnung zu führen und sogar jede selbst mittels Salben selbst durchgeführte Behandlung nahtlos zu dokumentieren und einzutragen haben. Jede Wurmkur, Impfung, Einreibung, jeder Salbenverband ist zu dokumentieren und bei einer Überprüfung ( auch bei jedem Transport ) durch Behörden vorzuzeigen. Hierbei ist eine nahtlose Dokumentation über die letzten 5 Jahre erforderlich. Dies wirft immer wieder Probleme, vor allem in der Pensionspferdehaltung und Streitigkeiten darüber, wer den Pass griffbereit haben muss ( Tierhüter kann auch als Halter und Mitbesitzer angesehen werden ) auf. Wie die Behörden auf Dauer mit diesem Problem umgehen, ist noch nicht klar.

Jeder Equide, der vor dem 1.7.2009 nicht bereits registriert war, musste dann zwangsläufig registriert und gekennzeichnet ( Transponder ) werden. Praktisch darf daher kein Equide ohne Equidenpass gehalten werden.

1. Urteile zum Equidenpass:

Der Equidenpass ist zwar für den Transport und die Identifikation des Pferdes sowie Dokumentation von Impfungen und verabreichten Medikamenten notwendig, aber nicht zum Nachweis des Eigentums am Pferd bestimmt, ebenso wie die Zuchtbescheinigung.

So entschied das OLG Hamm am 13.11.2006, Az.: 2 U 146/06 daß sich aus dem Equidenpass keine Vermutung für eine Eigentümerstellung ergebe. So ist auch bereits nach der Terminologie im Equidenpass der Besitzer und nicht der Eigentümer des Pferdes einzutragen. Lediglich der Züchter ( Erstbesitzer ) wird zwangsläufig eingetragen.

Nach Ansicht des AG Bad Iburg, Urteil vom 19.12.2008, Az: 4 C 972/08 ( 7 ), 4 C 972/08 gehört der Equidenpass zu Pferd, wie der KFZ-Brief zum Auto und muss zwingend beim Besitzwechsel und nicht erst beim Eigentumswechsel mitgegeben werden. So musste ein Reitstallbetreiber den Equidenpass an den Eigentümer des Pferdes herausgeben, der das Pferd aus dem Betrieb abgeholt hatte. Daß noch Pferdepensionen offen waren, war hier aus mehreren Gründen nicht maßgeblich. Für ein Pfandrecht am Pferd bedarf es sowieso einer ausdrücklichen Regelung im Vertrag.

 

2. Urteile zur Zuchtbescheinigung und Eigentumsurkunde:

Die Übertragung des Eigentums am Pferd erfolgt immer noch durch die Übergabe des Pferdes und nicht der Urkunde. Die Aushändigung der Papiere folgt hierbei aus der Eigentumsübertragung am Pferd. Der Erwerber sollte sich die Papiere aber auch in jedem Fall aushändigen lassen, damit nicht jemand anderes behaupten kann Eigentümer zu sein. Aber der Besitz der Eigentumsurkunde weist nicht grundsätzlich das Eigentum am Pferd nach. So entschied AG Lippstadt, Az: 3 C 177/04 für die langfristige Übergabe eines Pferdes, dass der Eigentümer, der die Eigentumsurkunde einbehalten hatte, sich zum Nachweis hätte schriftlich bestätigen lassen müssen, dass er Eigentümer des Pferdes bleibt. Andernfalls sei unter Umständen von einer Eigentumsübertragung auszugehen.

Auch können Zweitschriften von Eigentumsurkunden durch die Verbände ausgestellt werden, weshalb diese Urkunde zum ausschließlichen Nachweis des Eigentums ebenfalls ungeeignet erscheint. Es hilft also nicht, die Eigentumsurkunde im Schrank liegen zu haben, wenn ein anderer, der im Besitz des Equidenpasses und des Pferdes ist, dieses weiterverkauft hat und man dem Erwerber nicht die sogenannte "Bösgläubigkeit" nahtlos nachweisen kann. Dann hat man lediglich einen Schadensersatzanspruch, bekommt aber möglicherweise das Pferd nicht zurück.

Das Fehlen einer Eigentumsurkunde am Pferd ist hierbei nicht mit dem Fehlen eines KFZ-Briefes beim Auto gleichzusetzen, denn sie wird von der FN oder den Zuchtverbänden auf deren Initiative ausgestellt. Daher kann ein Pferd auch ohne eine solche Urkunde gutgläubig erworben werden, wenn es nicht nachweislich gestohlen wurde. Die Ausstellung einer Eigentumsurkunde am Pferd entbehrt nämlich, anders als der KFZ-Brief, einer gesetzlichen Grundlage, anders als der Equidenpass. So sahen es das AG Norden ( Az: 5 C 931/06 ) und das LG Aurich ( 1 S 161/07 ).

Die Papiere bzw. deren Fehlen können jedoch Indiz für gewisse Vereinbarungen beim Kauf sein. Das OLG Saarbrücken urteilte am 24.5.2007, Az 8 U 328/06, dass beim Kauf eines Pferdes ohne Papiere und Brand der Käufer auch nicht von der Zugehörigkeit eines Pferdes zu einer bestimmten Rasse und einem bestimmten Alter des Pferdes ausgehen dürfe.

Während der Lebzeit des Pferdes kann nach bisheriger Rechtsprechung der Eigentümer des Pferdes ein Recht am Besitz der Pferdepapiere haben, so entschied das Landgericht Augsburg RdL 2004, 296 und bereits am 28.12.1979 das LG Karlsruhe, Az 9 S 224/79. Weiterhin entschieden das Amtsgericht Bremen am 18.8.2006, Az: 8 C 59/06 und das Amtsgericht Lemgo am 6.4.2006, Az: 18 C 385/06, dass ein eigenständiger Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigung besteht, wenn der Pferdeverkäufer diese nicht herausgibt. Begründung der Gerichte ist, dass ein starker sachenrechtlicher Zusammenhang zwischen Pferd und Urkunden bestehe. Damit hätte derjenige, der das Eigentum am Pferd nachweisen kann einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Besitzer der Papiere. Der Eigentumsnachweis kann aber nicht nur auf den Besitz oder die Eintragungen der Pferdepapiere gestützt werden. Es empfiehlt sich somit stets einen Eigentumswechsel bzw. auch eine vorübergehende Übergabe des Pferdes aus Beweiszwecken schriftlich zu regeln. Daher enthält auch jeder gute Pferdeeinstellvertrag die Regelung, wer Eigentümer des Pferdes ist und wer den Equidenpass verwahrt. Man sollte jedoch sein Pferd nur dort einstellen oder unterbringen, wo der Vertragspartner dieses Vertrauen auch verdient hat und sich ggf. vorher umhören. Denn ist das Pferd erst einmal weg, bekommt man es unter Umständen nicht zurück.

Alle Urteile sind nur ein Auszug aus zahlreichen Entscheidungen zum Pferderecht. Jeder Einzelfall ist daher gesondert zu beurteilen und kann nicht generalisiert werden.

Aktuelle Rechtsprechung über Pferd und Hund im Straßenverkehr

 

Von Rechtsanwältin Annette Brenken

 

Das Pferd im Straßenverkehr

Für jeden Reiter und Pferdehalter ist es eine grauenhafte Szene. Das Pferd rennt unkontrolliert auf eine Straße. Immer wieder kommt es zu tödlichen bzw. schweren Unfällen mit Pferden im Straßenverkehr. Bei Berlin kollidierte am 29.1.2014 ein Pferd mit einem Auto, dem Fahrer passierte Gott sei Dank nichts, das Pferd wurde schwer verletzt und das Auto schwer beschädigt. Das Pferd war einem Förster durchgegangen. Es hatte sich vermutlich erschreckt, als der Förster gestürzt war und lief aus dem Wald auf die Straße.

Am 21.4.2014 scheute in Bietigheim-Bissingen ein Pferd bei einem Ausritt und warf seine Reiterin ab. Danach lief es auf der Straße in ein Auto. Die Insassen im beschädigten Fahrzeug wurden glücklicherweise nur leicht verletzt, das Pferd überstand den Unfall jedoch nicht.

So glimpflich geht es für die anderen Unfallbeteiligten jedoch häufig nicht aus, wenn sie mit einem Pferd kollidieren. Und für den Pferdehalter, Tierhüter bzw. Reiter kann das schnell teuer werden, je nach Höhe des Schadens und Haftungsanteilen.

Es empfiehlt sich immer eine umfassende Tierhalterhaftpflichtversicherung und eine Privathaftpflichtversicherung ( mit Risiko Reiten ) zu haben, auch als Reitbeteiligung ( diese sollte zusätzlich noch eine Unfallversicherung haben, die ebenfalls das Risiko Reiten einschließt ). Auch die Reitbeteiligung kann je nach Einzelfall und Verfügungsbefugnis über das Pferd als Tierhalter gesehen werden und als solcher im Wege der Gefährdungshaftung mit in Anspruch genommen werden. Zahlreiche Haftungskonstellationen sind daher möglich zwischen, Tierhalter, Tierhüter, Reiter, Reitbeteiligung, Helfer am Pferd und Geschädigtem, den auch ein Mitverschulden treffen kann. Diese Details können hier nicht alle dargestellt werden, es ist nur ein kleiner Überblick möglich.

 

Der Halter eines Pferdes haftet in der Regel nach § 833 BGB für die von dem Tier verursachten Schäden im Wege der Gefährdungshaftung. Pferde gelten in der Regel als Luxustiere, für die der Halter unabhängig vom Verschulden haftet. Der Halter hat bei der Aufsicht über sein Tier die erforderliche Sorgfalt zu beachten. Die Haftung für das Tier kann bei der gewerblichen Haltung verschuldensabhängig sein, wenn es sich um ein Nutztier handelt. In solch einem Fall kann sich der gewerbliche Pferdehalter exculpieren, d.h. er kann der Haftung entkommen, indem er darlegt und beweist, daß er gewissenhaft und sorgfältig gehandelt hat bei der Haltung und im Umgang mit dem Tier.

 

Hier werden einige Urteile zu diesem Thema vorgestellt:

Ein nicht mehr ganz aktueller und lesenswerter Klassiker ist das z.T. in Gedichtform verfasste Urteil des AG Köln, welches sich mit der Haftung eines betrunkenen Bierkutschers, dessen Brauereipferd ein Auto beschädigte, befasst. Der Bierkutscher haftete nach Ansicht des AG Köln, 19.12.1984, Az: 226 C 356/84, in dem sogenannten und unter diesem Begriff auch per Suchmaschine im Internet auffindbaren "Bierkutscherurteil" für den Schaden und machte sich strafbar. Das Gericht nutzte diesen Fall mit geringem Sachschaden für zwar formal juristisch korrekte, aber humorvolle Ausführungen über Pferde und Kutschen im Straßenverkehr.

Das OLG Karlsruhe urteilte ernsthafter am 6.12.1995, 7 U 21/95, dass bei einer gewerblichen Kutschfahrt ( Nutztiere ) der Eigentümer der Tiere nicht haftet, wenn die Pferde durchgehen, weil sie durch einen aus dem Unterholz springenden Hund aufgeschreckt worden sind, da auch bei korrekter Beaufsichtigung in einem solchen Fall keine Möglichkeit besteht, diese Reaktion der Pferde zu verhindern.

Den Geschädigten kann auch eine Mitschuld treffen. Wenn ein Autofahrer sich mit überhöhter Geschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe nähert und ein Pferd sich aufgrund seiner Vollbremsung erschreckt und auf die Fahrbahn gerät, haftet der Halter nur für 20 % des Schadens, entschied das OLG Köln, 27 U 92/92.

Zur Haftung des Halters bei einem Ausritt, wenn sein Pferd austritt und dabei einen anderen Reiter verletzt, entschied das OLG Bamberg, 11.08.2003, 4 U 77/03, dass den Verletzten ein Mitverschulden trifft, wenn er den Sicherheitsabstand nicht einhält, er musste ¼el des Schadens selbst tragen. Das LG Trier, 12.02.2004, 3 O 156/03 sah in einem ähnlichen Fall keine Mithaftung eines verletzten Reiters.

Weidezäune müssen dem Sicherheitsstandard entsprechen. Ist dies nicht der Fall und die Pferde entlaufen von der Koppel und verursachen einen Verkehrsunfall, haftet der Halter für den gesamten Schaden, auch wenn den Autofahrer selbst ein leichtes Verschulden trifft, OLG Celle, 13.1.2005, 14 U 64/03. Gleiches entschied das OLG Saarbrücken, 17.1.2006, 4 U 615/04, im Falle eines durch den Unfall verstorbenen Motorradfahrers.

Der Reiter haftet auch für den Schaden, der durch das Scheuen seines Pferdes verursacht wird, dem Autofahrer kann jedoch die Betriebsgefahr seines Kfz und demnach eine Mitschuld angerechnet werden, entschied das OLG Celle am 19.12.2002, Az: 14 U 94/02.

Ein am Straßenverkehr teilnehmendes Pferd muss straßensicher sein und von einer geegneten Person geführt werden. Autoscheue, nervöse sowie unerfahrene Jungpferde gelten nicht als straßensicher, ebenso eventuell Pferde mit Gesundheitsschäden, wie z.B. Taubheit oder Blindheit, die die Sicherheit einschränken. Bei solchen Pferden, insbesondere Jungpferden sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, es muss geführt oder von einem erfahrenen Pferd begleitet und abgeschirmt werden, nach Ansicht des BGH ( Urteil 20.1.1961, Az: VI ZR 87/60 ) und des OLG Hamm ( Urteil vom 4.6.1971, Az: 3 S 348/71 ).

Verschmutzungen der Fahrbahn sind durch den Reiter umgehend zu beseitigen, dies gilt auch für Pferdeäpfel. Der Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, als Ausnahme gilt dies im Einzelfall in sehr ländlichen Gegenden, wo mit derartigen Verschmutzungen regelmäßig gerechnet werden muss. Der Verursacher der Verschmutzung haftet für einen Unfallschaden, der durch die Verunreinigung verursacht wurde ( z.B. Motorrad rutscht weg ), so ein Urteil des BGH vom 23.1.2007, Az: VI ZR 146/06.

Ein Autofahrer, der mit 0,3 Promille ( 1 Bier oder ein Glas Wein ) ein Fahrzeug führt und Warnungen durch am Straßenrand winkende Personen missachtet, haftet nach Ansicht des OLG Celle, Urteil vom 13.5.2004, zu 2/3el für den Schaden, der entsteht, wenn er in eine Gruppe ausgebrochener Pferde fährt.

Stürzt ein Reiter betrunken vom Pferd, haftet seine Unfallversicherung naturgemäß nicht, meinte das OLG Celle, Az 8 U 153/01.

Der Eigentümer eines Privatweges darf Reitern mittels einer Beschilderung die Nutzung dieses Weges untersagen, dies gilt jedenfalls in Bayern ( Bayerisches Verfassungsgericht, Az: 98 VI/99 )

 

Auch ein gewerblicher Pferdehalter haftet für den Unfallschaden, den ein ausgebrochenes Pferd verursacht, wenn er es in einer nicht für die Pferdehaltung geeigneten Umzäunung unterbringt. Ein Zaun von 1 Meter Höhe ist nicht ausreichend. Einen Mofafahrer, der nachts in das ausgebrochene Pferd hineinfährt und sich schwer verletzt, trifft hierbei nur eine geringe Betriebsgefahr von 20 %, entschied das OLG Köln am 16.11.2000, AZ 7 U 64/00.

 

Das OLG Koblenz urteilte am 16.4.2012, daß den Tierhüter die Haftung trifft, wenn ihm die auf der Weide befindlichen Pferde beim Umsetzen eines Weidezaunes ausbrechen. 2 Pferde hatten einen schweren Verkehrsunfall verursacht, nachdem sie beim Umsetzen des Weidezaunes gegen die nun von Menschen gehaltenen Litzen gerannt und dabei ausgebrochen waren. Der Fahrer des KFZ erlitt bei dem Unfall eine Querschnittslähmung. Es wurde von dem Gericht als Verschulden eingestuft, die Pferde nicht zuvor gesichert zu haben, bevor die Weidezäune umgesetzt wurden. Wichtig ist es daher auch für Tierhüter eine entsprechende Tierhüterhaftpflichtversicherung zu haben, die auch den sogenannten Obhutsschaden abdeckt. Denn die Haftpflicht tritt nur für den Schaden von Dritten ( Autofahrer, Kfz-Halter ) ein, der Schaden am eingestellten Pferd ist gesondert zu versichern ( Obhutsschaden ).

In einem weiteren Fall haftete der Halter des Pferdes ( Vater ) und dessen reitende Tochter. Diese hatte die Boxentür bei ihrem Pony nicht richtig verschlossen, dies war fahrlässig. Das Pony schon diese auf und bei dem anschließenden Unfall entstand ein Schaden in Höhe von ca. 590.000 €. Bei dem Verfahren ging es darum, dass die Haftplichtversicherung der Tochter und die Tierhalterhaftpflichtversicherung die Zahlung verweigerten. Letztlich gab das Gericht den Versicherungen Recht, dies begründete das Gericht jedoch mit dem widersprüchlichen und fehlerhaften Sachvortrag des Klägers, der auf Deckung für den Schaden gegenüber der Tochter geklagt hatte und widersprüchlich vortrug, daß diese Halter des Ponys gewesen sei, später diesen Vortrag änderte und die Anträge beim Gericht fehlerhaft stellte. Die Versicherungen mussten nicht zahlen und fraglich ist in solch einem Fall, ob die Berufshaftpflichtversicherung des beteiligten Rechtsanwaltes eintreten muss. Für die Familie ist ein solcher Fall jedenfalls eine Katastrophe. Daher ist es wichtig, die Haltereigenschaft zu klären und sich richtig zu versichern.

 

Der Hund im Straßenverkehr

 

Jeder Hundehalter haftet ebenfalls grundsätzlich für Schäden, die der Hund verursacht, wenn es sich nicht um ein Nutztier handelt. Insoweit hat sich folgende Rechtsprechung entwickelt.

Wer seinen Hund im Auto mitführt, hat ihn zu sichern. Tiere gelten im Auto als Ladung. Dies bedeutet, dass der Hund in Transportboxen unterzubringen oder anzuschnallen ist. Ansonsten setzt man sich dem Vorwurf der ungesicherten Ladung aus, es fällt ein Bußgeld von 35 € an, bei Gefährdung sogar 50 € und drei Punkte. In einem solchen Fall ( hier Hund auf Rücksitz ) muß die Vollkaskoversicherung den eigenen Schaden nicht zahlen entschied das OLG Nürnberg, Az 8 U 2819/96.

Läuft ein Hund auf die Straße und verursacht einen Unfall haftet der Halter, insbesondere nachts muss der Kraftfahrer nicht mit einem Hund auf der Straße rechnen, urteilte das LG Coburg, Az 32 S 35/03. Dies gilt auch tagsüber nach Meinung des AG Landstuhl, Az 2 C 293/95. Nach Ansicht des LG Nürnberg, Az 2256/95, kann lediglich die verschuldensunabhängige Betriebsgefahr des Kraftfahrers zu dessen Mithaftung in Höhe von 25 %führen.

Der Hundehalter haftet ebenfalls, wenn durch seinen unangeleinten Hund ein Radfahrer auf einem öffentlichen Radweg zu Fall kommt, so OLG Hamm 27 U 6/01. Für einen Hund, der auf Radwegen nach Radfahrern schnappt, kann die Behörde sogar Leinenzwang anordnen bestätigte das Verwaltungsgericht Hamburg, Az 3723/2001. Hält der Hund jedoch rechtzeitig am Straßenrad an und stürzt der Radfahrer aufgrund einer vorsorglichen Vollbremsung, weil er damit rechnet, dass der Hund ihm in den Weg läuft, haftet der Halter nicht. So entschied das OLG Koblenz, Az 12 U 1312/96. Der Hundehalter sei nicht verpflichtet, den unangeleinten Hund festzuhalten, wenn der Hund verkehrssicher ist ( hier Feldstraße mit mäßigem Verkehr ).

Ein Jogger hingegen muss einem Hund notfalls in einem Bogen ausweichen. Läuft er geradewegs in die Gefahrenquelle hinein und fällt über einen freilaufenden Hund, trägt er einen Mithaftungsanteil von 30 % seines Schadens selbst, urteilte das OLG Koblenz, Az 5 U 27/03.

Verursachen mehrere Hunde einen Schaden und lässt sich nicht klären, welcher der Hunde tatsächlich den Sturz eines Fußgängers verursacht hat, haften die Halter gemeinsam für den Schaden, stellte das OLG Hamm, 6 U 236/93 fest.

Kommt ein Reiter zu Schaden, dessen Pferd sich vor einem unangeleinten Hund erschreckt, haftet der Halter und erfüllt darüber hinaus den Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung, da es vorhersehbar ist, dass unangeleinte Hunde ein Pferd erschrecken können, urteilte das AG Neuwied 2102 Js 38144/95 ( Strafgericht ).

Ein verkehrssicherer Hund, der auf das Wort hört und nicht schwerhörig ist, muss an einer nur gering belebten Straße nicht angeleint werden. Der Halter nach Ansicht des OLG München, Az 6185/98 nicht für den Schaden eines Radfahrers, der sich erschreckte und stürzte.

Diese Beispiele zeigen wieder, dass es im Grunde wieder auf jeden Einzelfall ankommt.

Rechtsanwältin Brenken www.rechtumspferd.de

Rechtsanwältin Annette Brenken www.rechtumspferd.de