Pferderecht Berlin Brandenburg

Urteile Pferderecht

Urteile Medizinrecht Arbeitsrecht

Aktuelles / Links zu RA Brenken

Impressum und Kontakt

Pflichtangaben Annette Brenken
Pferderecht Berlin Brandenburg
Pferderecht Medizinrecht Arbeitsrecht
Urteile Medizinrecht Arbeitsrecht

ARZTHAFTUNGSRECHT:
1. Irrtümer bei einer Diagnoseerstellung durch den behandelnden Arzt führen nicht automatisch zu dessen Haftung. Dieser haftet nur dann, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, aber vom Arzt nicht ausreichend berücksichtigt werden oder er notwendige Untersuchungen zur Befunderhebung unterläßt. BGH VI ZR 304/02 vom 8.7.2003

2. Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. BGH VI ZR 34/03 vom 27.4.2004

3. OP durch anderen, als den konkret vereinbarten Arzt, lässt Honoraranspruch entfallen.

Das OLG Koblenz - 5 U 1309/07 vom 21.2.2008 hat entschieden, daß der Patient keine Vergütung schuldet, wenn der persönlich verpflichtete Chefarzt die Operation vertragswidrig von einem anderen Arzt durchführen lässt. Dies gilt selbst dann, wenn die Operation fachgerecht und erfolgreich durchgeführt wurde. Der Arzt hat dann auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch, weil Verpflichtungen aus Dienstverträgen nicht übertragbar sind und der Arzt dies wissen muss.

4.  Mehr als 1 Probezug durch den entbindenden Arzt bei einer Zangengeburt, kann einen groben Behandlungsfehler darstellen. LG Berlin, 13 494/05 Urteil aktuell noch nicht rechtskräftig.

ARBEITSRECHT:

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die kürzer als drei Monate sind auf dem Prüfstand!

Durch das BAG wurde mit Urteil vom 25.5.2005 Az.: 5 AZR 572/04 entschieden, daß die Ausschlußfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche mindestens 3 Monate betragen muss. Sofern eine kürzere Frist in den Arbeitsverträgen geregelt ist, ist diese unwirksam und es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Dies führt dazu, daß die häufig in älteren Arbeitsverträgen geregelten Ausschlußfristen unwirksam sind. Viele Arbeitsverträge sollten daraufhin überprüft werden und Arbeitgeber sollten dies bei neueren Arbeitsverträgen dringend beachten. Eine Entscheidung des BAG, ob auch für die oft verwandten doppelten Ausschlußfristen für die erste Stufe ( Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber ) ebenfalls eine dreimonatige Frist gelten soll, steht noch aus. Vorsorglich sollte jedoch eine dreimonatige Frist vereinbart werden.



Pferderecht Berlin BrandenburgUrteile PferderechtUrteile Medizinrecht ArbeitsrechtAktuelles / Links zu RA BrenkenImpressum und KontaktPflichtangaben Annette Brenken