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- Haftung für Erwerbsschaden eines beim Verladen eines Pferdes verletzten Helfers

Der Pferdehalter haftet neben der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges gesamtschuldnerisch für einen erheblichen Erwerbsschaden aufgrund einer durch einen Huftritt verursachten erheblichen Verletzung, die zur Erwerbsunfähigkeit der beim Verladen helfenden Person führte. Das Urteil des BGH vom 9.11.2010, Az.: VI ZR 300/08 befasst sich mit der Höhe der monatlichen Rente wegen des Erwerbsschadens der verletzten Person.

- Fehler bei Ankaufsuntersuchung führt zur Haftung des Tierarztes gegen über dem Käufer und Verkäufer:

Übersieht der Tierarzt, der vom Verkäufer beauftragt wurde, eine chronische Hufrehe und bewertet ein sonst gesundes Tier als geeignetes Turnier- und Freizeitpferd, haftet er auch gegenüber dem Käufer auf Schadensersatz. Bei einer Ankaufsuntersuchung ist in der Regel für den Tierarzt erkennbar, dass seine Aussagen auch für den Käufer bestimmt sind. Der Tierarzt ist dann nach Ansicht des OLG Schleswig, Az.: 4 U 121/95 gegenüber dem Käufer auch schadensersatzpflichtig.

 

- Mangelhaftes Reitpferd:

Ein Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten wegen eines behebbaren Mangels des Pferdes kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Erwerber dem Verkäufer vorher erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. ( BGH 7.12.2005, Az: VIII ZR 126/05 )

Dies bedeutet, dass der Käufer, sobald sein Pferd einen Mangel aufweist, sich zunächst an den Verkäufer wenden und diesen unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordern muss. Er kann nicht durch seinen eigenen Tierarzt den Fehler beheben lassen und nachher Ersatz der Tierarztkosten verlangen. Hierfür trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast

- Pferd - neu oder gebraucht

Beim Verkauf zwischen Unternehmer ( Händler, gewerblicher Züchter, Auktionen ) und Verbraucher haftet der Verkäufer grundsätzlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufs beim Pferd vorliegen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln des Pferdes beträgt 2 Jahre ( § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB ). Diese Haftung des Verkäufers kann vertraglich nur auf 1 Jahr begrenzt werden, wenn die Sache gebraucht und nicht neu ist. Mit Urteil vom 15.11.2006. Az. VIII ZR 3/06 entschied der BGH, daß ein 6 Monate altes Fohlen als neu einzustufen ist.

 

- Tierärztlicher Röntgenbefund als Mangel

Nicht jeder Befund ist als Mangel des Pferdes einzustufen, es muss auch eine tatsächliche Beeinträchtigung vorliegen. So entschied der BGH am 7.2.2007, Az. VIII ZR 266/06, dass ein Pferd nicht als mangelhaft einzustufen sei, wenn bei einem röntgenologischen Befund nur eine geringe Wahscheinlichkeit besteht, dass das Pferd zukünftig physische Symptome entwickelt.

- Schriftliche Ankaufsuntersuchung im Pferdekaufvertrag:

Das Landgericht Potsdam entschied am 27.3.2008, Az: 2 O 372/07, daß wenn im  Kaufvertrag unter Privaten als Bedingung die Übersendung einer schriftlichen Ankaufsuntersuchung an den Käufer vereinbart wurde und dieser das Untersuchungsprotokoll trotz Aufforderung nicht erhält, der Kaufvertrag unwirksam ist und dem Käufer gegen Rückgabe des Pferdes der Kaufpreis zu erstatten und als Schadensersatz sämtliche Haltungs- und Tierarztkosten sowie Transportkosten und Kosten für die Ankaufsuntersuchung zu erstatten sind. Auf Mängel des Pferdes kommt es hierbei nicht an.

 

- Hundekauf

Bei einem Vertrag über den Kauf eines Hundes vom Züchter an einen Privatkunden handelt es sich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1, 90 a BGB, bei dem nach § 475 BGB Gewährleistungsausschlüsse nicht statthaft sind. Für eine Haftung des Verkäufers hat der Käufer jedoch, auch bei einer Erkrankung aufgrund einer erblichen Veranlagung ( z.B. Hüft- und Ellenbogendisplasie beim Hund ) ein dem Verkäufer zurechenbares Verschulden darzulegen. Ein Züchter hat eine anlagenbedingte Fehlentwicklung des Hundes nur dann zu vertreten, wenn er für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die Verantwortung zu tragen hat, weil er bei der Zucht die nach § 276 Abs. 2 BGB im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt hat ( Vgl. BGH EBE/BGH 2005, BGH-Ls 666/05 )

 

- Haftung beim Reitturnier

Veranstalter eines Reitturnieres haften für die Sicherheit der Reitplätze ( Abreite- und Turnierplatz ), selbst, wenn die Haftung in den Turnierausschreibungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich auf den Reitplätzen Gegenstände befinden, an denen sich Pferde verletzen könnten. So entschied das Oberlandesgericht Hamm, Az: 13 U 148/98

 

- Haftung eines Reitvereins für Reittherapie von Behinderten für einen Unfall

Schadensersatz wegen eines Reitunfalles während einer Reittherapie muss ein Idealverein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, leisten. Ihm ist die Entlastung nach § 833 Satz 2 BGB versagt, da er seine Pferde ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks hält. Demnach gilt hier die Gefährdungshaftung, die verschuldensunabhängig ist. Urteil des BGH vom 21.12.2010 Az.: VI ZR 312/09

 

- Haftung eines Veranstalters eines Reit- und Springturniers

Entspricht ein Hindernis bzw. die Aufstellung eines Fangständers nicht den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage und verletzt sich dadurch ein Teilnehmer bzw. das von diesem gerittene Pferd, haftet der Veranstalter und muss Schadensersatz leiten. Im konkreten Fall musste der Wert des Pferdes in Höhe von 35.000 € ersetzt werden. BGH Urteil vom 23.9.2010 Az.: III ZR 246/09

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